Gesetze / Bundespersonalvertretungsgesetz
BPersVG§ 37 Teilnahme- und Stimmrecht sonstiger Personen
Stand: 15.06.2021
Wird zitiert von 8
Nach Gewicht
- VG Berlin, 28.03.2018 – 72 K 8.17 PVB
- OVG Berlin-Brandenburg, 23.08.2018 – OVG 60 PV 8.17Zitiert von 4
- VG Frankfurt am Main, 20.09.2010 – 22 K 96/10.F.PV(V)
- VG Berlin, 11.02.2022 – 72 K 2/21 PVB
- VG Berlin, 07.06.2019 – 72 K 10.18 PVB
- OVG NRW, 27.04.2015 – 20 A 122/14.PVBZitiert von 2
Zuletzt entschieden
- LAG Hamm, 08.08.2014 – 13 Sa 1626/13
- OVG Berlin-Brandenburg, 31.07.2014 – OVG 62 PV 5.13Zitiert von 3
8 Entscheidungen zu § 37 BPersVG →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 37 BPersVG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BPersVG%202021/37#abs-1 (1) Eine Vertreterin oder ein Vertreter der Jugend- und Auszubildendenvertretung, die oder der von dieser benannt wird, und die Schwerbehindertenvertretung haben das Recht, an den Sitzungen des Personalrats beratend teilzunehmen. An der Behandlung von Angelegenheiten, die besonders Beschäftigte betreffen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben oder die sich in einer beruflichen Ausbildung befinden, hat die gesamte Jugend- und Auszubildendenvertretung das Recht zur beratenden Teilnahme. Bei Beschlüssen des Personalrats, die überwiegend Beschäftigte betreffen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben oder die sich in einer beruflichen Ausbildung befinden, haben die Jugend- und Auszubildendenvertreterinnen und ‑vertreter Stimmrecht. Soweit sie ein Recht auf Teilnahme an der Sitzung haben, gilt § 36 Absatz 2 Satz 3 entsprechend für die Ladung der Schwerbehindertenvertretung und der Mitglieder der Jugend- und Auszubildendenvertretung.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BPersVG%202021/37#abs-2 (2) Auf Antrag eines Viertels der Mitglieder oder der Mehrheit einer Gruppe des Personalrats kann eine Beauftragte oder ein Beauftragter einer im Personalrat vertretenen Gewerkschaft an den Sitzungen beratend teilnehmen; in diesem Fall sind der Gewerkschaft der Zeitpunkt der Sitzung und die Tagesordnung rechtzeitig mitzuteilen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BPersVG%202021/37#abs-3 (3) Die Leiterin oder der Leiter der Dienststelle nimmt an den Sitzungen teil, die auf ihr oder sein Verlangen anberaumt worden sind oder zu denen sie oder er ausdrücklich eingeladen worden ist.